„Notdienstgebühr“ in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
Liebe Tierbesitzer,
Seit dem 14.02.2020 gelten die neuen Gebühren für den tierärztlichen Notdienst.
Welche Änderungen beinhaltet das im Wesentlichen?
Die neue Fassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe! Der Tierarzt muss folglich die Änderungen umsetzen.
Speziell für unsere Praxis ändert sich Folgendes:
Ab sofort muss bei jedem Tierarztbesuch während der Notdienstzeiten eine „Notdienstgebühr“ in Höhe von 50,- € (zzgl. MWST) abgerechnet werden.
Den aktuellen Bereitschaftsdienst der Region, welcher immer wöchentlich wechselt, finden Sie immer unter: https://tiernotfall.blogspot.com/
Wichtig: Die Notdienstgebühr darf nur einmalig pro Besuch abgerechnet werden. Kommt ein Patientenbesitzer z.B. mit zwei Hunden zur Notfallbehandlung, wird nur einmal die Gebühr berechnet.
Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz. In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere. Weitere Infos zur GOT finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik „Für Tierhalter“/„GOT“).
Wir danken für Ihr Verständnis.